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Gesetzliche Grundlagen




                             Die Europäische Union (EU) bestimmt die rechtlichen Grundlagen
                           für die Bewertung, das Inverkehrbringen, sowie die CE-Kennzeichnung
                                von Bauprodukten im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR).



            Ziel ist der Abbau von Handelshemmnissen durch die    Das CE-Zeichen ist ein grafisches Symbol und das einzige Mittel,
            Harmonisierung von Anforderungen an Bauprodukte.   mit dem die Konformität des Produkts mit den anwendbaren
                                                               harmonisierten Anforderungen durch den Hersteller bescheinigt
            Zum 1. Juli 2013 ist die VERORDNUNG (EU) Nr. 305/2011   wird. Mit der CE-Kennzeichnung, die den gesetzlichen Anforderun-
            (Bauproduktordnung) DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS    gen genügt, kann das Bauprodukt ohne Handelshemmnisse im
            UND DES RATES vollständig in Kraft getreten. Die Bauprodukte-  Europäischen Wirtschaftsraum frei gehandelt werden.
            verordnung ist im Gegensatz zur Bauproduktrichtlinie 89/106/
            EWG unmittelbar Gesetz in allen EU-Staaten.        Jeder Mitgliedsstaat legt die für die Verwendung eines Bau-
                                                               produkts notwendigen charakteristischen Merkmale für sein
            Bauprodukte sind Produkte, die dauerhaft in Bauwerke oder Teile   Hoheitsgebiet fest, für die eine Leistung erklärt werden muss. Die
            davon eingebaut werden und deren Leistung sich auf die Leistung   uneingeschränkte Verwendbarkeit eines Bauprodukts in einem
            des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bau-  Mitgliedstaat hängt also davon ab, ob für die vom Mitgliedsstaat
            werke (z. B. mechanische Festigkeit) auswirkt. Betroffen sind also   festgelegten charakteristischen Merkmale Leistungsangaben
            Bauprodukte deren Anwendung als „sicherheitsrelevant“ bezeich-  in der Leistungserklärung (DoP) existieren. Ist ein Merkmal mit
            net werden kann.                                   „NPD“ (No Performance Determined = keine Leistung festgestellt)
                                                               deklariert, kann dies ein Verwendungsverbot in einem Mitglieds-
            Wesentliche Anforderungen an Bauwerke sind:        staat bedeuten. Jeder Mitgliedsstaat hat daher Produktinformati-
            1  Mechanische Festigkeit und Standsicherheit      onsstellen einzurichten, die Informationen über diese Vorschriften
            2  Brandschutz                                     bereitstellen. In Deutschland ist das die Bundesanstalt für Materi-
            3  Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz            alforschung und -prüfung (BAM; siehe www.pcp.bam.de).
            4  Sicherheit und Barrierefreiheit in der Nutzung
            5  Schallschutz
            6  Energieeinsparung und Wärmeschutz
            7  Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen                                                       16



            Ist ein Bauprodukt von einer harmonisierten Europäischen Norm
            (hEN) erfasst, oder wurde eine Europäische Technische Bewer-
            tung bzw. Zulassung (ETA) für dieses Produkt ausgestellt, so ist
            der Hersteller verpflichtet, eine Leistungserklärung (DoP = Decla-
            ration of Performance) für dieses Produkt zu erstellen und das                                             Basiswissen
            CE-Zeichen auf dem Produkt anzubringen. Die Beantragung einer
            ETA für ein Bauprodukt durch den Hersteller ist freiwillig. Natio-
            nale bauaufsichtliche Zulassungen können nur für Bauprodukte
            ausgestellt werden, die kein CE-Zeichen tragen.

            Bestehende Europäische Technische Zulassungen (ETA) gelten
            bis zum Ende des jeweils darin angegebenen Gültigkeitszeitraums
            weiter und werden ab dem o. g. Stichtag durch eine Leistungs-
            erklärung (DoP) des Herstellers ergänzt. Die Nummer der DoP ist
            Bestandteil der CE-Kennzeichnung und darf vom Hersteller fest-
            gelegt werden. Die Leistungserklärungen (DoP) sind unter dem
            folgenden Link auf unserer Internetseite unter der Rubrik „Zulas-
            sungen“ zur Verfügung gestellt: http://www.fischer.de/sdb.











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