Page 548 - fischer Hauptkatalog Befestigungstechnik
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Gesetzliche Grundlagen
Die Europäische Union (EU) bestimmt die rechtlichen Grundlagen
für die Bewertung, das Inverkehrbringen, sowie die CE-Kennzeichnung
von Bauprodukten im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR).
Ziel ist der Abbau von Handelshemmnissen durch die Das CE-Zeichen ist ein grafisches Symbol und das einzige Mittel,
Harmonisierung von Anforderungen an Bauprodukte. mit dem die Konformität des Produkts mit den anwendbaren
harmonisierten Anforderungen durch den Hersteller bescheinigt
Zum 1. Juli 2013 ist die VERORDNUNG (EU) Nr. 305/2011 wird. Mit der CE-Kennzeichnung, die den gesetzlichen Anforderun-
(Bauproduktordnung) DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS gen genügt, kann das Bauprodukt ohne Handelshemmnisse im
UND DES RATES vollständig in Kraft getreten. Die Bauprodukte- Europäischen Wirtschaftsraum frei gehandelt werden.
verordnung ist im Gegensatz zur Bauproduktrichtlinie 89/106/
EWG unmittelbar Gesetz in allen EU-Staaten. Jeder Mitgliedsstaat legt die für die Verwendung eines Bau-
produkts notwendigen charakteristischen Merkmale für sein
Bauprodukte sind Produkte, die dauerhaft in Bauwerke oder Teile Hoheitsgebiet fest, für die eine Leistung erklärt werden muss. Die
davon eingebaut werden und deren Leistung sich auf die Leistung uneingeschränkte Verwendbarkeit eines Bauprodukts in einem
des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bau- Mitgliedstaat hängt also davon ab, ob für die vom Mitgliedsstaat
werke (z. B. mechanische Festigkeit) auswirkt. Betroffen sind also festgelegten charakteristischen Merkmale Leistungsangaben
Bauprodukte deren Anwendung als „sicherheitsrelevant“ bezeich- in der Leistungserklärung (DoP) existieren. Ist ein Merkmal mit
net werden kann. „NPD“ (No Performance Determined = keine Leistung festgestellt)
deklariert, kann dies ein Verwendungsverbot in einem Mitglieds-
Wesentliche Anforderungen an Bauwerke sind: staat bedeuten. Jeder Mitgliedsstaat hat daher Produktinformati-
1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit onsstellen einzurichten, die Informationen über diese Vorschriften
2 Brandschutz bereitstellen. In Deutschland ist das die Bundesanstalt für Materi-
3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz alforschung und -prüfung (BAM; siehe www.pcp.bam.de).
4 Sicherheit und Barrierefreiheit in der Nutzung
5 Schallschutz
6 Energieeinsparung und Wärmeschutz
7 Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen 16
Ist ein Bauprodukt von einer harmonisierten Europäischen Norm
(hEN) erfasst, oder wurde eine Europäische Technische Bewer-
tung bzw. Zulassung (ETA) für dieses Produkt ausgestellt, so ist
der Hersteller verpflichtet, eine Leistungserklärung (DoP = Decla-
ration of Performance) für dieses Produkt zu erstellen und das Basiswissen
CE-Zeichen auf dem Produkt anzubringen. Die Beantragung einer
ETA für ein Bauprodukt durch den Hersteller ist freiwillig. Natio-
nale bauaufsichtliche Zulassungen können nur für Bauprodukte
ausgestellt werden, die kein CE-Zeichen tragen.
Bestehende Europäische Technische Zulassungen (ETA) gelten
bis zum Ende des jeweils darin angegebenen Gültigkeitszeitraums
weiter und werden ab dem o. g. Stichtag durch eine Leistungs-
erklärung (DoP) des Herstellers ergänzt. Die Nummer der DoP ist
Bestandteil der CE-Kennzeichnung und darf vom Hersteller fest-
gelegt werden. Die Leistungserklärungen (DoP) sind unter dem
folgenden Link auf unserer Internetseite unter der Rubrik „Zulas-
sungen“ zur Verfügung gestellt: http://www.fischer.de/sdb.
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