Page 964 - WS Befestigungstechnik
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Richtlinien und Gesetze
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        EG-Richtlinie 2006/42/EG
        (Maschinenrichtlinie)
       Die Richtlinie regelt ein einheitliches Schutzniveau zur Unfallverhütung für Maschinen beim Inverkehrbringen innerhalb des euro-
       päischen Wirtschaftsraumes (EWR).
       Durch die Maschinenrichtlinie sollen nichttarifäre Handelshemmnisse in der Union abgebaut werden. Die Maschinenrichtlinie ent-
       faltet wie alle Richtlinien, die auf Grundlage des EG-Vertrags erlassen werden, keine unmittelbare Wirkung. Sie muss in nationales
       Recht transformiert werden. In Deutschland ist dies durch das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) und die darauf gestützte
       Maschinenverordnung (9. GPSGV) erfolgt.
       Seit dem 29. Dezember 2009 ist die neue Maschinenrichtlinie verbindlich anzuwenden.
       Im Wesentlichen wurden nachstehende Änderungen vorgenommen:
          •  klarere Abgrenzung des Anwendungsbereichs zur Niederspannungsrichtlinie und zur Aufzugsrichtlinie
          •    unvollständige Maschinen sind im Anwendungsbereich mit aufgenommen. Aus den zugehörigen Unterlagen muss hervor-
            gehen, welche Anforderungen der Richtlinie erfüllt wurden. Zum Lieferumfang gehören eine Einbauerklärung und eine
              Montageanleitung in der Sprache des Aufstellungslandes.
          •  die grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen wurden an den technischen Fortschritt angepasst
          •    Wahlmöglichkeiten bei Konformitätsbewertungsverfahren bei besonders gefährlich eingeschätzten Maschinen
            (Siehe Anhang 4 der Richtlinie)
          •  Sicherheitsbauteile erhalten CE-Kennzeichnung
          •  Aufnahme von auch gewerblich genutzten Haushaltsgeräten, sofern sie die Maschinendefinition erfüllen
        ➜ Diese Produkte aus dem Katalog können für die Umsetzung dieser Richtlinie verwendet werden
           DIN 7964 und Artikelnummer 88151, 88152 und 88153

        Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
       Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), früher Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG), gilt, wenn im Rahmen einer Geschäfts-
       tätigkeit Produkte auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden genauso wie für die Errichtung und
       den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die  Beschäftigte
       gefährdet werden können, mit Ausnahme der überwachungsbedürftigen Anlagen.
       Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) verfügt über eine Reihe von Verordnungen, mit denen eine Reihe von Europäischen Richt linien
       in deutsches Recht umgesetzt worden ist.
       1. ProdSV -     Verordnung über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungs-
                     grenzen auf dem Markt
       2. ProdSV -   Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
       6. ProdSV -   Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt
       7. ProdSV -   Gasverbrauchseinrichtungsverordnung
       8. ProdSV -   Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt
       9. ProdSV -   Maschinenverordnung
       10. ProdSV -  Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten
       11. ProdSV -  Explosionsschutzverordnung
       12. ProdSV -  Aufzugsverordnung
       13. ProdSV -  Aerosolpackungsverordnung
       14. ProdSV -  Druckgeräteverordnung


        EG-Richtlinie 97/23/EG
        (Druckgeräterichtlinie)
       Die EG Richtlinie wird umgesetzt durch die 6. und 14. ProdSV – Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern und
       Druckgeräten auf dem Markt.
       Die Verordnungen finden ihren Niederschlag in Technischen Regelwerken (Normen), in denen Vorschriften über Berechnung und Bau,
       über zugelassene Werkstoffe (u. a. auch Werkstoffe und Festigkeitsklassen für Schrauben und Muttern), über Abnahmevorschriften
       (Werksprüfbescheinigungen) und über ausgesuchte und entsprechend anerkannte Hersteller enthalten sind.
       Darüber hinaus oder sofern nicht anders geregelt gelten für Schrauben und Muttern unter anderem die „Technischen Regeln“:
       AD 2000-Merkblatt W 0    = Allgemeine Grundsätze für Werkstoffe
       AD 2000-Merkblatt W 2    = für Teile aus austenitischen Stählen
       AD 2000-Merkblatt W 7    = für Teile aus ferritischen Stählen
       AD 2000-Merkblatt W 10   = für Teile aus Eisenwerkstoffen für tiefe Temperaturen
       Der anerkannte Hersteller von Schrauben und Muttern aus zugelassenen Werkstoffen hat der zuständigen Stelle nachzuweisen, dass
       die Anforderungen nach AD 2000-Merkblatt W0 erfüllt sind. Hersteller, die diese Anforderungen erfüllen, sind im VdTÜV-Merkblatt
       Werkstoffe 1253/1 gelistet. Diese Hersteller unterliegen einer ständigen Überwachung.
        Å   Diese Produkte aus dem Katalog entsprechen dieser Richtlinie*
          DIN 938 (5.6), DIN 939 (5.6), DIN 28129 (C 35)
          ISO 4014/4017 (5.6, 8.8, A 2-70, A 4-70, A 4-80, BUMAX 88), ISO 4032 (5, 8, A 2-70, A 4-70, A 4-80, BUMAX 88),
          ISO 4762 (8.8, A 2-70, A 4-70, A 4-80, BUMAX 88)
        *siehe hierzu die Hinweise bei den entsprechenden Produkten auf den Preisseiten



       TI/2019.10/DE

                                                                                                            TI-263
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