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Richtlinien und Gesetzehtlinien und Gesetze
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        EU-Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge (ELV-Richtlinie)
        (End-of-Live-Vehicles)
       Ziel dieser europäischen Richtlinie ist es, gesundheitsschädliche Gefahrstoffe in Fahrzeugen zu vermeiden bzw. auf ein Minimum zu
       reduzieren.
       Betroffen sind alle PKW und Nutzfahrzeuge bis 3,5 t, die ab dem 01. Juli 2007 in Verkehr gebracht wurden.
       Verboten sind seit diesem Termin
          1. Blei
          2. Cadmium
          3. Chrom (VI)
          4. Quecksilber
       Für sechswertiges Chrom in Korrosionsschutzschichten für Schrauben und Muttern zur Befestigung von Teilen des Fahrgestelles galt
       eine Ausnahmegenehmigung bis 1. Juli 2008.
       Diese EU-Richtlinie wurde durch die Altfahrzeugverordnung (Altfahrzeug V) in deutsches Recht übernommen.
       Die Automobilindustrie hat die Anforderungen der EU-Richtlinie z. B. in Form des
          1. VDA-Merkblattes 232-101 (Liste der deklarationspflichtigen Stoffe)
          2. Internationales Material Daten System (IMDS)
       umgesetzt.
       Das IMDS ist ein Portal, welches alle umweltrelevanten Informationen in der Lieferkette zusammenfasst und diese an den
       Fahrzeughersteller meldet.
       Å  Diese Produkte aus dem Katalog entsprechen dieser Richtlinie
            Alle Produkte aus Stahl, Edelstahl rostfrei und Nichteisen-Metalle in blank oder verzinkt mit blauer/transparenter Dickschicht-
          Passivierung, mit Zinklamellen überzügen ohne Chromate (flZnnc) und Feuerverzinkung



        EU-Richtlinie 2011/65/EU über Elektro- und Elektronikgeräte (RoHS-Richtlinie)
        (Restriction of Hazardous Substances)
       Mit der EU-Richtlinie 2015/863/EU (RoHS III) wurde die Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährli-
       cher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten aktualisiert.
       Sie wird durch die Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV) in Deutschland umgesetzt. Danach dürfen Elek-
       tro- und Elektronikgeräte einschließlich Kabel und Ersatzteile nicht in Verkehr gebracht werden, die mehr als 0,1 Gewichtsprozent
       Blei, Quecksilber, sechswertiges Chrom, PBB, PBDE, DEHP, BBP, DBP, DIBP oder mehr als 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenen
       Werkstoff enthalten. Für bestimmte Stoffe und Verwendungen bestehen Ausnahmeregelungen.
       So gelten für Blei als Legierungselement die Ausnahmen nach Anhang III:
       -  6(a) -I (Stahl max. 0,35%, Stahl feuerverzinkt max. 0,2%)
       -  6(b) -I (Aluminiumleg. max. 0,4%)
       -  6(c) -I (Kupferleg. max. 4%)
        ➜ Diese Produkte aus dem Katalog entsprechen dieser Richtlinie
             Alle Produkte, die das RoHS-Symbol in den Preisseiten führen, enthalten zum aktuellen Zeitpunkt keinen gefährlichen Stoff
           über den oben genannte Grenzwerten bzw. Nutzen eine Ausnahme nach Anhang III. Sollten Produkte dieses Symbol nicht füh-
           ren, so können die genannten Stoffe mit einem Anteil über dem entsprechenden Grenzwert enthalten sein. Konkrete Angaben
           hierzu sind auf Anfrage erhältlich.


        ZEK 01.2-08 PAK
        (Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe)
       Diese Richtlinie ersetzt die Richtlinie ZEK 01-08. Produkte (technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte) müssen gesetzliche
       Anforderungen zur Vermeidung einer gesundheitlichen Gefährdung, wie z. B. § 30, 31 LFGB, die Chemikalienverbotsverordnung und
       § 4 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) einhalten. Daher wurden in diesem Dokument die geänderten PAK-Prüfspezifika-
       tionen sowie die neuen PAK-Höchstwerte festgelegt. Materialien, die PAK enthalten können, sind beispielsweise Elastomere (Kunst-
       stoffe und Gummimaterialien), schwarze oder dunkelgefärbte Polymere, Beschichtungen und Lackierungen sowie Materialien, die mit
       Konservierungsmitteln (Naphtalin) behandelt wurden, wie beispielsweise Naturborsten, Lederprodukte, Bast oder Holz.
       Die Hauptursachen für PAK-Kontaminationen in Materialien sind die Verwendung von:
          • PAK-kontaminierten Weichmacherölen in Gummi und flexiblen Kunststoffen (Weichkunststoffen)
          • PAK-kontaminiertem Ruß als Schwarzpigment in Gummi, Kunststoffen und Lacken
       Daraus ist ersichtlich, dass die von uns gelieferten Erzeugnisse aus Stahl, Edelstahl und Nichteisenmetallen inklusiver aller Überzüge
       von dieser Regelung nicht betroffen sind.
        ➜ Alle Produkte aus dem Katalog entsprechen dieser Richtlinie








                                                                                                          TI/2019.10/DE

       TI-260
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