Page 963 - WS Befestigungstechnik
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Richtlinien und Gesetze
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        EG-Verordnung 1907/2006 - Chemikalienverordnung (REACh)
        (Registration, Evaluation, Authorisation of Chemicals)
       Diese EG-Verordnung zentralisiert und vereinfacht durch die Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien das Chemika-
       lienrecht europaweit und ist am 01. Juni 2007 in Kraft getreten. Es ist erklärtes Ziel, den Wissensstand über die Gefahren und Risiken
       zu erhöhen, die von Chemikalien ausgehen können. Den Unternehmen wird dabei mehr Verantwortung für den sicheren Umgang mit
       ihren Produkten übertragen. Verbindungselemente werden von der REACh-Verordnung als sogenannte Erzeugnisse zwar grundsätzlich
       erfasst, überwiegend jedoch durch entsprechende Ausnahmeregelungen von der Registrierungspflicht freigestellt.
       Gem. Art. 3 REACh VO handelt es sich bei Verbindungselementen um sogenannte Erzeugnisse. Erzeugnisse sind Gegenstände, deren
       Funktion nicht durch ihre Stoffwirkung (z. B. durch die Metallkomponenten in der Legierung), sondern durch ihre äußere Form
       bestimmt wird.
       Erzeugnisse sind nach Art. 7 Abs. 1 REACh Verordnung aber nur dann registrierungspflichtig, wenn sie Chemikalien enthalten, die
       auch freigesetzt werden sollen. Dies ist bei Verbindungselementen aber nicht der Fall.
       Selbst Verbindungselemente mit Korrosionsschutzüberzügen, die damit eine Opfer-Beschichtung besitzen, d. h. eine Beschichtung,
       die geopfert wird, um das Bauteil zu schützen, fallen nicht unter die Registrierungspflicht. Grund ist, dass nicht die Schutzschicht
       als solche freigesetzt wird, sondern lediglich bestimmte Reaktionsprodukte. Einschlägig ist insofern die Ausnahmeregelung des Art.
       2 Abs. 7 (b) REACh VO iVm. Anhang V Abs. 3 REACh VO. Danach sind Stoffe, die durch eine chemische Reaktion bei der Endnutzung
       anderer Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse entstanden sind und nicht als solche hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht
       werden, von der Registrierungspflicht ausgenommen.
       Davon unberührt bleiben jedoch die Regelungen über besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) (Art. 57, Art. 59, Anhang 14 REACh
       VO) in Erzeugnissen nach Artikel 7 Abs. 2 REACh VO. Diese Stoffe sind zwar nicht registrierungs- aber meldepflichtig, soweit
          a)  der Stoff in diesen Erzeugnissen in einer Menge von insgesamt mehr als einer Tonne pro Jahr und Produzent oder Importeur
            enthalten ist und
          b) der Stoff in diesen Erzeugnissen in einer Konzentration von mehr als 0,1% (Masseprozent w/w) enthalten ist.
       Obige Ausführungen gelten nicht für chemisch-technische Produkte (z. B. Aerosole, Kleb- und Dichtstoffe). Dabei handelt es sich
       nicht um Erzeugnisse, sondern um Zubereitungen. Bei Zubereitungen sind nicht die Zubereitungen selbst, sondern die Inhaltsstoffe
       registrierungspflichtig. Bei in der EU hergestellten Produkten trifft diese Registrierungspflicht den Hersteller, bei Importen aus nicht
       EU-Ländern den Importeur.
       Neben der Registrierungs- und der Meldepflicht beschreibt die REACh-Verordnung auch eine Informationspflicht nach Artikel 33.
       Jeder Lieferant eines Erzeugnisses, welches mindestens einen nach Art. 59 gelisteten Stoff (SVHC) in einer Konzentration von mehr
       als 0,1% (Masseprozent w/w) enthält, muss in der Lieferkette darüber informieren. Hierbei muss mindestens der Name des Stoffes
       genannt werden. Diese Stoffliste nach Art. 59 wird halbjährlich überarbeitet und erweitert. In einem EuGH-Urteil von 10.09.2015
       wird zum Begriff des Erzeugnisses festgelegt, “Einmal ein Erzeugnis – immer ein Erzeugnis”. Dies schreibt vor, dass das einzelne
       Erzeugnis und nicht das zusammengesetzte Erzeugnis als Bezugsgröße zur Ermittlung der Informationspflicht verwendet wird. Sollte
       ein Produkt über 0,1% (Masseprozent w/w) eines SVHC-Kandidaten enthalten und damit der Informationspflicht unterliegen, hat das
       keinen Einfluss auf die Herstellung, den Vertrieb oder die Verarbeitung des Produktes.
       Am 27 Juni 2018 wurde Blei (CAS-Nr. 7439-92-1, EG-Nr. 231-100-4) mit auf die SVHC-Kandidatenliste aufgenommen, wovon einige
       unserer Produkte betroffen sind. Blei kann als Legierungselement in Maschinenelementen > 0,1 Massenprozent in folgenden Festig-
       keitsklassen/Werkstoffen vorkommen:
       -Festigkeitsklassen: 4.6, 4.8, 5.8, 6.8, 04, 4, 5, 6, 11H, 14H, 17H, 22H, 33H, 45H
       -Automatenstahl
       -Kupferlegierungen (z.B. Messing, Bronze)
       -Aluminiumlegierungen
       Die Einstufung von Blei als reproduktionstoxisch bedeutet nicht, dass eine unmittelbare Gefahr von bleihaltigen Werkstoffen aus-
       geht. Die potenziell toxischen Eigenschaften von Blei sind darüber hinaus seit Jahren bekannt und müssen in Abhängigkeit von der
       Verwendung entsprechend berücksichtigt werden.
        ➜  Folgende Produkte aus dem Katalog enthalten keine SVHC
           Alle Produkte, die das “REACh SVHC free”-Symbol in den Preisseiten führen, enthalten zum aktuellen Zeitpunkt keinen SVHC-
           Kandidaten über 0,1% (Masseprozent w/w). Sollten Produkte dieses Symbol nicht führen, so können SVHC-Kandidaten von über
           0,1% (Masseprozent w/w) enthalten sein.

        EU BauPVO 305/2011/EU
        (Bauproduktenverordnung)
       Diese Verordnung ersetzt seit 01.07.2013 die Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG.
       Diese Verordnung legt die Bedingungen für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Bauprodukten sowie deren
       CE-Kennzeichnung fest.

        ➜  Diese Produkte aus dem Katalog entsprechen dieser Richtlinie*
           •    Verbindungselemente für den Stahlbau: EN 14399-4, EN 14399-6, EN 14399-8, DIN 7968, DIN 7969, DIN 7989, DIN 7990,
             Garnituren aus ISO 4014/4017 nach EN 15048, .
           •    Verbindungselemente für den tragenden Holzbau:
             o     Spanplattenschrauben: Artikelnummer 89096 – 89098, SPAX-Sortiment
             o     Holzbauschrauben: Artikelnummer 89091, 89092
             o     Sechskantholzschrauben: Artikelnummer 89571
             o     Baubolzen mit Sechskantmutter: Artikelnummer 89601


                                                                                                          TI/2019.10/DE

       TI-262
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