Page 641 - fischer Hauptkatalog Befestigungstechnik
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Grundlegende Kenntnisse der Befestigungstechnik
Gesetzliche Grundlagen.
Die Europäische Union (EU) bestimmt die rechtlichen Grundlagen für die Bewertung, das Inverkehrbringen,
sowie die CE-Kennzeichnung von Bauprodukten im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR).
Ziel ist der Abbau von Handelshemmnissen durch die Das CE-Zeichen ist ein grafisches Symbol und das einzige Mittel,
Harmonisierung von Anforderungen an Bauprodukte. mit dem die Konformität des Produkts mit den anwendbaren har-
monisierten Anforderungen durch den Hersteller bescheinigt wird.
Zum 1. Juli 2013 ist die VERORDNUNG (EU) Nr. 305/2011 (Bau- Mit der CE-Kennzeichnung, die den gesetzlichen Anforderungen
produktordnung) DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES genügt, kann das Bauprodukt ohne Handelshemmnisse im Euro-
RATES vollständig in Kraft getreten. Die Bauprodukteverordnung päischen Wirtschaftsraum frei gehandelt werden.
ist im Gegensatz zur Bauproduktrichtlinie 89/106/EWG unmittelbar
Gesetz in allen EU-Staaten. Jeder Mitgliedsstaat legt die für die Verwendung eines Bau-
produkts notwendigen charakteristischen Merkmale für sein
Bauprodukte sind Produkte, die dauerhaft in Bauwerke oder Teile Hoheitsgebiet fest, für die eine Leistung erklärt werden muss. Die
davon eingebaut werden und deren Leistung sich auf die Leistung uneingeschränkte Verwendbarkeit eines Bauprodukts in einem
des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bau- Mitgliedstaat hängt also davon ab, ob für die vom Mitgliedsstaat
werke (z. B. mechanische Festigkeit) auswirkt. Betroffen sind also festgelegten charakteristischen Merkmale Leistungsangaben in
Bauprodukte deren Anwendung als „sicherheitsrelevant“ bezeich- der Leistungserklärung (DoP) existieren. Ist ein Merkmal mit „NPD“
net werden kann. (No Performance Determined = keine Leistung festgestellt) dekla-
riert, kann dies ein Verwendungsverbot in einem Mitgliedsstaat be-
Wesentliche Anforderungen an Bauwerke sind:
deuten. Jeder Mitgliedsstaat hat daher Produktinformationsstellen
1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit einzurichten, die Informationen über diese Vorschriften bereitstel-
2 Brandschutz
len. In Deutschland ist das die Bundesanstalt für Materialforschung
3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz und -prüfung (BAM; siehe www.pcp.bam.de).
4 Sicherheit und Barrierefreiheit in der Nutzung
5 Schallschutz
6 Energieeinsparung und Wärmeschutz
7 Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen
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Ist ein Bauprodukt von einer harmonisierten Europäischen Norm
(hEN) erfasst, oder wurde eine Europäische Technische Bewertung
bzw. Zulassung (ETA) für dieses Produkt ausgestellt, so ist der Her-
steller verpflichtet, eine Leistungserklärung (DoP = Declaration of
Performance) für dieses Produkt zu erstellen und das CE-Zeichen
auf dem Produkt anzubringen. Die Beantragung einer ETA für ein
Bauprodukt durch den Hersteller ist freiwillig. Nationale bauauf-
sichtliche Zulassungen können nur für Bauprodukte ausgestellt
werden, die kein CE-Zeichen tragen.
Bestehende Europäische Technische Zulassungen (ETA) gelten
bis zum Ende des jeweils darin angegebenen Gültigkeitszeitraums
weiter und werden ab dem o. g. Stichtag durch eine Leistungs-
erklärung (DoP) des Herstellers ergänzt. Die Nummer der DoP
ist Bestandteil der CE-Kennzeichnung und darf vom Hersteller
festgelegt werden. Die Leistungserklärungen (DoP) sind unter dem
folgenden Link auf unserer Internetseite unter der Rubrik „Zulas-
sungen“ zur Verfügung gestellt: http://www.fischer.de/sdb.
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